5. August 2020 – Trends

Sechs Fragen zum Thema Lichtbildschutz

 

Seit dem 1. April 2020 ist in der Schweiz das revidierte Urheberrechtsgesetz (URG) in Kraft. Es führt den Lichtbildschutz für Fotografien ein. Sechs Fragen und Antworten zum Thema Lichtbildschutz.

 

 

Für welche Bilder gilt der Lichtbildschutz?

Der Lichtbildschutz gilt seit dem 1. April 2020 für alle von einem Menschen gemachten Bilder. Der Bildinhalt muss nun nicht mehr wie bis anhin von spezieller Natur sein. So ist nun jeder noch so schlechte Schnappschuss urheberrechtlich geschützt und darf ohne Zustimmung des Urhebers (oft als Lizenz bezeichnet) nicht verwendet werden.

Auch inhaltlich wenig spektakuläre Bilder wie Produktefotografien eines Staubsaugerherstellers stehen neu unter Schutz.

Bilder aus Radar- oder Fotofallen gehören hingegen nicht dazu. Auch Fotokopien oder das Abfotografieren anderer Fotografien sind vom Lichtbildschutz ausgeschlossen.

Ein Bild, das vom Urheber zur freien Verfügung an die Public Domain übertragen wird (z. B. über eine CC-Lizenz), ist nicht mehr urheberrechtlich geschützt und darf bedenkenlos verwendet werden.

 

Gilt der Lichtbildschutz auch für bestehende Bilder?

Ja. Bilder, die vor der Gesetzesversion veröffentlicht wurden, können jedoch nicht abgemahnt werden. Für eine erneute Veröffentlichung ab dem 1. April 2020 ist jedoch eine entsprechende Erlaubnis des Urhebers nötig.

Ein Beispiel: Wurde ein Bild, welches nun neu unter den Bildschutz fällt, auf einer Webseite am 31. März 2020 veröffentlicht, darf es auch weiterhin dort publiziert bleiben. Eine erneute Veröffentlichung auf einem anderen Kanal darf jedoch nicht ohne die Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden.

 

Wie lange dauert der Lichtbildschutz an?

Die Schutzdauer von Lichtbildern erlischt 50 Jahre nach Herstellung (Art. 29 Abs. 2 lit. abis URG). Bei Fotografien mit individuellem Charakter endet die Schutzdauer weiterhin erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 Abs. 1 lit. b URG).

 

Schützt mich eine Quellenangabe vor Strafe?

Nein. Bevor ein Bild verwendet wird, muss die rechtliche Grundlage immer geklärt sein. Viele Plattformen arbeiten mit Lizenzen, in denen klar geregelt wird, für welchen Zweck, wie oft und unter welchen Bedingungen (z. B. eine bestimmte Art der Bildquellenangabe) ein Bild verwendet werden darf. Das Durchlesen dieser Lizenzbestimmungen mag oft etwas mühselig sein, schont aber das Portemonnaie ¬– denn das Abmahnen widerrechtlich verwendeter Bilder ist zu einem lohnenden Geschäftsmodell geworden.

Unabhängig davon ist eine Quellenangabe bei der Verwendung von Bildern immer empfehlenswert.

 

Darf ich ein Foto, das mein Kollege gemacht hat, ohne seine Erlaubnis auf meiner Webseite verwenden?

Nein, denn jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt. Auch das Posten auf einer Social-Media-Plattform wie Facebook ist eine Verletzung des Urheberrechts.

Für den persönlichen Privatgebrauch innerhalb meiner eigenen vier Wände bedarf es jedoch keiner Erlaubnis. Wenn ich also das Bild meines Kollegen als Ausdruck auf einer Leinwand in meinem Wohnzimmer aufhängen möchte, braucht es die Zustimmung des Urhebers nicht.

 

Was kann ich tun, um in Sachen Urheberrecht nichts falsch zu machen?

Nutzen Sie freie Bildbestände oder Bilddatenbanken, eigene Bilder oder lizenzierte Bildarchive, bei denen klar geregelt ist, was mit einem Bild alles gemacht werden darf, und bei denen die Urheberrechte transparent deklariert sind.

Ein Beispiel einer Bilddatenbank mit frei verwendbaren Fotos ist Pixabay. Plattformen wie Flickr oder Wikipedia gehören hingegen nicht dazu.

 

Mehr zum Thema Bildrechte

Mehr zum Thema Lichtbildschutz und zur Frage, was zu tun ist, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert, können Sie in einem Beitrag von Martin Steiger nachlesen.


Quellen:

 

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Sandra Barmettler

Web- und Mediapublisherin, Polygrafin

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