22. März 2017 – UX-Design & Interactive | E-Commerce | Kommunikation

Justitia im Bilderwald –

das sollten Sie über Bildrechte wissen

 

Was bedeutet Recht am eigenen Bild? Wann muss ich die Zustimmung einer Person haben, wenn diese auf meinem Foto ist? Wo darf ich etwas fotografieren, wann benötige ich eine Genehmigung? Wann verletze ich das Urheberrecht? Dieser Beitrag geht auf die wichtigsten Aspekte und einige Ausnahmen im Umgang mit Bildern ein, ohne jedoch Gesetzestexte zu zitieren. Ich beschränke mich dabei auf Schweizer Recht.

 

 

Was bedeutet Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild wird in der Schweiz im Zivilgesetzbuch geregelt. Recht am eigenen Bild bedeutet, dass ich selber darüber bestimmen kann, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von meiner Person veröffentlicht werden dürfen. Das heisst, dass niemand ohne meine ausdrückliche Zustimmung eine Nahaufnahme von mir verwenden darf. Ich kann diese Zustimmung auch beschränkt erteilen, indem ich etwa nur für das Abbilden im Vereinsmagazin Ausgabe 1/2017 grünes Licht gebe, nicht jedoch auf der Website oder in weiteren Printprodukten. Wenn ich irgendwo ein Bild meiner Person finde, das ohne meine Zustimmung verwendet wird, kann ich verlangen, dass diese Nahaufnahme gelöscht wird. Möchte ich Nahaufnahmen von Kindern verwenden, benötige ich die Zustimmung der Eltern.

 

 

Recht am eigenen Bild: Ergänzungen und Ausnahmen

Anonymität: Menschen an öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Konzert, Stadtfest, Kirchenfeier) als Gruppe darzustellen, ist zulässig, ohne dass ich die Zustimmung der darauf zu sehenden Personen benötige. Ich darf aber keine Person besonders hervorheben.

Berichterstattung: Von Personen, welche im öffentlichen Interesse stehen, darf ich für Berichterstattungen eine Nahaufnahme verwenden – mit zeitlicher Einschränkung. Wenn beispielsweise nach drei Jahren ein neuer Schwingerkönig erkoren wird, darf der Vorgänger ohne seine Zustimmung nicht mehr abgebildet werden. Mit dem Ende seiner Regentschaft ist auch seine Zeit im öffentlichen Interesse abgelaufen. Weiter dürfen Bilder von Personen nicht diskriminierend und/oder persönlichkeitsverletzend sein. Auch Werbung mit dem Bild einer Person ohne Bezug zum Beworbenen ist nicht in Ordnung.

Tod: Das Recht am eigenen Bild gilt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Es ist unvererblich. Meine Nachfahren können daher in meinem Namen keine Anklage erheben.

 

Wo darf ich etwas fotografieren? – Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit erlaubt mir, urheberrechtlich geschützte Werke, die sich bleibend auf allgemein zugänglichem Grund befinden, ohne die dafür sonst erforderliche Genehmigung frei zu fotografieren. Diese Fotos darf ich versenden oder auf irgendeine Weise verbreiten.

Als allgemein zugänglich gilt, was öffentlich frei betreten bzw. betrachtet werden kann und sich im Freien befindet (z.B. Parkanlagen, Friedhöfe, Plätze, Brunnen, Skulpturen usw.). Eine Regulierung der Zugänglichkeit schränkt die Panoramafreiheit nicht zwingend ein.

Es empfiehlt sich aber, das Bild mit einer Legende zu versehen und sofern bekannt auf den Ort, den Künstler, den Namen eines Werkes usw. hinzuweisen.

Panoramafreiheit: Ergänzungen und Ausnahmen

Nicht alles ist erlaubt: Ich darf von draussen nicht ins Innere eines Gebäudes fotografieren (z.B. durch ein offenes Fenster).

Eintritt: Für Orte, welche nur einer bestimmten Kategorie Personen zugänglich sind (z.B. Zoo, Museum, Freizeitpark, die eine Eintrittsgebühr verlangen), zählt die Panoramafreiheit nicht mehr und ich benötige eine Genehmigung.

Indoor: Für Aufnahmen im Inneren eines Gebäudes brauche ich immer eine Genehmigung, selbst wenn das Gebäude öffentlich zugänglich ist. Einzig für aktuelle Berichterstattungen dürfen Aufnahmen ohne Zustimmung des Urhebers publiziert werden (z.B. Vernissage, Wanderausstellung).

Andere Länder, andere Sitten: Die Panoramafreiheit ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Es lohnt sich daher, die Rechtslage vorher abzuklären. Einen Überblick (ohne Gewähr) ist auf Wikimedia Commons zu finden. Um sicherzugehen, sollten Sie die Bestimmungen im jeweiligen Land separat abklären.

Autonummern: Sind auf meinen Aussenaufnahmen Autonummern zu sehen, muss ich diese aus Datenschutzgründen unkenntlich machen.

 

Wann verletze ich das Urheberrecht?

Das Urheberrecht beginnt mit der Schaffung und endet 70 Jahre nach dem Tod des Erschaffers. Es schützt den Ausdruck, nicht aber die Idee. Das Urheberrecht bezieht sich nicht nur auf Bilder und Fotografien, sondern auf alle möglichen Aspekte des Ausdrucks (Architektur, Musik, Kunst, Film, Animation usw.).

Achtung, die Rechtsabklärung für Projekte kann sehr komplex sein! Für die Briefmarke im Beispiel unten bestehen drei Urheberrechte: das Urheberrecht am Objekt (Le Corbusier, der den Sessel designt hat), das Urheberrecht am Bild (Fotograf, welcher den Sessel, den Boden und den Himmel fotografiert hat) und das Urheberrecht an der Gestaltung (Grafiker, der das Motiv der Marke gestaltet hat).

Dieses Beispiel zeigt eine Briefmarke, die produziert und anschliessend wieder vom Markt genommen werden musste, weil das Recht am Objekt nicht eingeholt wurde.

Ergänzungen und Ausnahmen

Einzigartigkeit: In der Schweiz sind nicht automatisch alle Fotos urheberrechtlich geschützt. Einem Foto muss Einzigartigkeit zukommen, um diesen Status zu erhalten. Gründsätzlich empfiehlt es sich dennoch, mit allen Bildern so zu verfahren, dass das Urheberrecht geschützt ist.

Unterricht und Schulungszwecke: Für Schulungszwecke kann ich urheberrechtlich geschützte Werke und Ausschnitte daraus verwenden. Zum Beispiel darf ich in der Geschichtsstunde einen Dokumentarfilm über den Zweiten Weltkrieg zeigen, sofern:

  • er sich unmittelbar auf den Unterricht in der Klasse bezieht
  • er der Erfüllung des Lehrplans und nicht etwa bloss der Unterhaltung dient
  • dem Unterricht keine Dritten, z.B. die Eltern, beiwohnen.

Für diesen Blogbeitrag berufe ich mich für die Verwendung der Bilder also auf den Schulungszweck!

Betriebsinterner Gebrauch: Für Entwürfe oder Gestaltungsideen darf ich für den internen Gebrauch urheberrechtlich geschütztes Material verwenden. Sobald diese jedoch den Betrieb verlassen, müssen alle Urheberrechte geklärt sein und eingehalten werden.

 

Privat ist alles erlaubt!

Für den privaten Gebrauch ist praktisch alles erlaubt. Der Eigengebrauch gilt für der persönlichen Bereich und den Kreis unter sich eng verbundener Personen. Meine Geburtstagseinladung kann ich daher mit einem urheberrechtlich geschützten Bild an die engsten Freunde und die Familienmitglieder versenden. Artet die Feier allerdings aus, indem ich das halbe Dorf einlade, benötigte ich für das geschützte Bild die Genehmigung des Rechteinhabers.

 

Fünf Tipps, wie Sie Stolpersteine umgehen

  • Erwähnen Sie bei Events und Anlässen bereits in der Einladung, dass für die Kommunikation im Nachgang der Veranstaltung Fotos gemacht werden. Personen, die nicht fotografiert werden möchten, können Sie z.B. mit einem roten Punkt auf dem Namensschild kennzeichnen, damit der Fotograf weiss, dass von dieser Person keine Nahaufnahmen zulässig sind. Dasselbe gilt für die Schule. Die Zustimmung der Eltern und Kinder am besten von Beginn an einholen.
  • Fragen Sie sich stets: Befinde ich mich im Freien auf öffentlichem Grund oder auf einem privaten Areal? Wenn ich im Freien Fotos von frei zugänglichen Brunnen, Skulpturen, Gebäuden usw. schiesse, kann ich mich auf das Panoramarecht berufen und verletzte in der Schweiz keine Rechte. Es empfiehlt sich dennoch, Urheber und Ort eines Objektes in der Bildlegende anzugeben.
  • Fragen Sie sich bei der Verwendung von Bildern, ob Sie Urheberrecht verletzen (z.B. von Künstlern, Fotografen, Musikern, Architekten usw.).
  • Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie mit ihren Aufnahmen Personenrechte verletzen, machen Sie die abgebildeten Personen unscharf.
  • Lesen Sie, wenn Sie Bilddatenbanken verwenden (egal ob kostenpflichtige oder nicht), immer die Nutzungsbedingungen durch. Seien Sie vorsichtig mit der Verwendung von Bildern aus Wikipedia und Google, denn es ist möglich, dass bei freigegebenen Bildern im Vorfeld bereits eine Urheberrechtsverletzung erfolgt ist.

Weitere interessante Links zu den Themen Recht am Bild und Urheberrecht:

Leiser, Daniel (2017): Recht am eigenen Bild. Keine Einwilligung, kein Foto. Verfügbar unter
http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/gesetze-recht/artikel/recht-am-eigenen-bild_keine-einwilligung-kein-foto/?utm_source=BEO+Newsletter&utm_campaign=d038f38186-BEO_NEWSLETTER_100317&utm_medium=email&utm_term=0_1d31f5f40a-d038f38186-94283053 (21.3.2017)

Rolli, Werner (2015): Bildrechte und Personenrecht – was darf man, was nicht? Verfügbar unter http://www.fotointern.ch/archiv/2015/02/01/bildrechte-und-personenrecht-was-darf-man-was-nicht/ (21.3.2017)

Caneve, Rea (2015): Sicher Bloggen. 5 neue Lieblingslinks für lizenzfreies Bildmaterial. Verfügbar unter
https://blog.supertext.ch/2015/08/sicher-bloggen-5-neue-lieblingslinks-fuer-lizenzfreies-bildmaterial/ (21.3.2017)

 

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5 Kommentare

Patrick Limacher 05.12.2018 - 17:42 Uhr

Guten Tag, besten Dank für den sehr interessanten Artikel. Ergänzend würde mich interessieren, ob die Panoramafreiheit ebenfalls für Luftaufnahmen mit einer Kameradrohne gelten? Freundliche Grüsse

jet kr 26.12.2019 - 18:48 Uhr

Hallo, Wenn Sie das Gesicht auf dem Foto nicht sehen, beispielsweise nur ein Bein und einen Rücken, handelt es sich um ein Foto einer dritten Person oder eher nicht?

Sandra Barmettler 06.01.2020 - 09:14 Uhr

@jet kr: Ich bin keine gelernte Juristin, und gebe Ihnen daher eine Antwort ohne Anspruch auf vollständig juristische Korrektheit und Haftung. Wenn Sie mit „um eine dritte Person handeln“ meinen, dass Sie dieses Bild problemlos verwenden dürfen, kommt es darauf an ob die Person trotz des Rückens- oder des Beines eindeutig erkennbar resp. identifizierbar ist oder nicht. Wenn nicht sollte es kein Problem mit der Verwendung geben. Falls doch, dann empfehle ich ein Alternative zu suchen oder „das Recht am Bild“ dieser Person einzuholen.

Ralph Weber 13.10.2021 - 15:29 Uhr

Wird das Recht auf das eigene Bild in der Schweiz bei Verkehrsblitzern verletzt?

Sandra Barmettler 13.10.2021 - 16:52 Uhr

@Ralph Weber: Nein, mit Verkehrsblitzern wird kein Recht am Bild verletzt, weil das Bild nicht veröffentlicht wird und nur dazu dient, bei Geschwindigkeitsübertretungen die schuldige Person zu identifizieren.


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Sandra Barmettler

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